XPersonenstand
XPersonenstand
xinneres.xpersonenstand
urn:xoev-de:kosit:standard:xinneres.xpersonenstand
Projektziel ist die elektronische Kommunikation der Standesämter untereinander und mit anderen Behörden und Institutionen, welche Daten von den Standesämtern erhalten oder an Standesämter senden. Der Nutzen des Projektes besteht in der Kostenreduktion und einer Verbesserung der Qualität der Personenstandsdaten sowie einer Verbesserung der Interoperabilität in der Kommunikation der Standesämter untereinander und zu weiteren Kommunikationspartnern.
1.7.3
2.1
2.6.1
18.0 SP6
MagicDraw
Mit diesem Datentyp werden die benötigten Daten der gemeinsamen Kinder bei einer Anmeldung zur Eheschließung, bzw. einer Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft, übermittelt.
Hier werden die Namen eines Kindes übermittelt.
Dies sind die Hinweisdaten über die Geburt. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Geburtsort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Sofern das Kind einen Wohnsitz im Inland hat, wird hier die Anschrift des Kindes übermittelt.
Mit diesem Datentyp werden die benötigten Daten der Eheschließenden, bzw. der Lebenspartner, bei einer Anmeldung zur Eheschließung, bzw. einer Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft, übermittelt.
Hier werden die Namen einer Person übermittelt.
Hier wird das Geschlecht einer Person übermittelt.
Hier wird die Religion einer Person übermittelt.
Es wird true übermittelt, wenn es sich bei der Religionsangabe einer Person um eine Weltanschauung handelt.
Dies sind die Hinweisdaten über die Geburt. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Geburtsort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Hier wird der Familienstand einer Person übermittelt.
Es wird true übermittelt, wenn die effektive Staatsangehörigkeit einer Person nachgewiesen ist.
Hier kann die alleinige oder effektive Staatsangehörigkeit einer Person übermittelt werden.
Hier kann eine weitere Staatsangehörigkeit einer Person übermittelt werden.
Sofern ein Sonderstatus vorhanden ist, dass eine Person nach deutschem Recht beurteilt wird, wird dieser hier mitgeteilt - (z.B. Heimatloser Ausländer, Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling, Kontingentflüchtling).
Hier wird die Anschrift einer Person übermittelt. Der Gemeindeschlüssel ist nicht zu übermitteln.
Zur Vorehe sind auch die Identifikationsdaten des Familienbuchs (Kennzeichen1/Kennzeichen2) zu übermitteln, sofern das Familienbuch von 1958 bis einschließlich 2008 angelegt wurde.
Sofern bekannt, werden hier die Daten der letzten Vorehe einer Person übermittelt.
Sofern bekannt, werden hier die Daten der letzten Lebenspartnerschaft einer Person übermittelt.
Sofern ein Heimatort in der Schweiz vorliegt, kann dieser hier mitgeteilt werden.
Sofern ein Wohnort in Italien vorliegt, kann dieser hier mitgeteilt werden.
Dieser Datentyp enthält die zu übermittelnden Elemente für Nachrichten die zu übermitteln sind, um in dem Eheeintrag oder Lebenspartnerschaftseintrag des Betroffenen eine Folgebeurkundung über seinen Tod einzutragen.
Dies sind die Hinweisdaten über die Sterbefallbeurkundung. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Sterbeort und -tag bzw. der Sterbezeitraum auf jeden Fall mitzuteilen.
Als Sterbeort wird nur das Feld ort und bei Auslandsfällen das Feld staat mitgeteilt.
Zur Klarstellung, welcher der Ehegatten verstorben ist, ist der Name des Verstorbenen mitzuteilen.
Hier wird das Geburtsdatum der verstorbenen Person mitgeteilt.
Hier wird der Familienstand des Verstorbenen vor seinem Tod mitgeteilt.
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung der Nachrichten 011010 und 016010.
Sofern es sich um eine Totgeburt handelt, wird true mitgeteilt.
Die Vornamen des Kindes werden mitgeteilt.
Der Geburtsname des Kindes wird mitgeteilt.
Sofern diese Nachricht im Kontext einer Adoption verwendet wird, muss der neue Geburtsname übermittelt werden.
An dieser Stelle wird der Geburtsname anstelle von Familienname verwendet, da auch verheiratete Personen adoptiert werden können und sich durch die Adoption lediglich ihr Geburtsname (nicht der Familienname) ändert.
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung der Nachrichten 011030 und 016040.
Das Datum der Wirksamkeit (Feld 0040 Anlage 1 zur PStV) der Namensänderung des Kindes ist mitzuteilen.
Der geänderte Name ist der Name des Kindes in seiner Rolle als Elternteil, der sich auf den Geburtseintrag des beim Empfänger beurkundeten Kind des Kindes auswirken könnte.
Hat das Kind einen Wohnsitz im Inland, ist hier die Meldeanschrift des Kindes mitzuteilen. Diese Anschrift versetzt das empfangende Standesamt (Geburtsstandesamt des Kindes) in die Lage, die für das Kind zuständige Meldebehörde zu ermitteln und über die Namensänderung des Kindes zu informieren (Nachricht 031040).
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung der Nachrichten 011040, 011041, 016020 und 016030.
Hier sind die geänderten Namen zu übermitteln.
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung der Nachrichten 012050 und 016050.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die elterliche Namensänderung wirksam wird.
Es ist der Name des ersten Ehegatten nach der Namensänderung mitzuteilen.
Es ist der Name des zweiten Ehegatten nach der Namensänderung mitzuteilen.
Es wird übermittelt, ob es sich beim bestimmten Ehenamen um den Familiennamen oder den Geburtsnamen des ersten oder des zweiten Ehegatten handelt. Es entspricht dem Datenfeld 2078 der Anlage 1 PStV. Ist eine Ableitung des Ehenamens nicht möglich, wird übermittelt, dass es sich um einen gemeinsamen Familiennamen nach ausländischem Recht handelt (Schlüssel 5).
Hier ist der bestimmte Ehename zu übermitteln.
Hat das Kind einen Wohnsitz im Inland, ist hier die Meldeanschrift des Kindes mitzuteilen. Diese Anschrift versetzt das empfangende Standesamt (Geburtsstandesamt des Kindes) in die Lage, die für das Kind zuständige Meldebehörde zu ermitteln und über die Namensänderung des Kindes zu informieren (Nachricht 031040).
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung der Nachrichten 012060 und 016060.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die elterliche Namensänderung wirksam wird.
Der geänderte Name ist der Name eines Ehegatten in der Rolle als Elternteil, der sich auf den Geburtseintrag des beim Empfänger beurkundeten Kind des Ehegattens auswirken könnte.
Hat das Kind einen Wohnsitz im Inland, ist hier die Meldeanschrift des Kindes mitzuteilen. Diese Anschrift versetzt das empfangende Standesamt (Geburtsstandesamt des Kindes) in die Lage, die für das Kind zuständige Meldebehörde zu ermitteln und über die Namensänderung des Kindes zu informieren (Nachricht 031040).
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung der Nachrichten 013050 und 016070.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die elterliche Namensänderung wirksam wird.
Es ist der Name des ersten Lebenspartners nach der Namensänderung mitzuteilen.
Es ist der Name des zweiten Lebenspartners nach der Namensänderung mitzuteilen.
Es wird übermittelt, ob es sich beim bestimmten Lebenspartnerschaftsnamen um den Familiennamen oder den Geburtsnamen des ersten oder zweiten Lebenspartners handelt. Es entspricht dem Datenfeld 3078 der Anlage 1 PStV. Ist eine Ableitung des Lebenspartnerschaftsnamen nicht möglich, wird übermittelt, dass es sich um einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen nach ausländischem Recht handelt (Schlüssel 5).
Hier ist der bestimmte Lebenspartnerschaftsname zu übermitteln.
Hat das Kind einen Wohnsitz im Inland, ist hier die Meldeanschrift des Kindes mitzuteilen. Diese Anschrift versetzt das empfangende Standesamt (Geburtsstandesamt des Kindes) in die Lage, die für das Kind zuständige Meldebehörde zu ermitteln und über die Namensänderung des Kindes zu informieren (Nachricht 031040).
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung der Nachrichten 013060 und 016080.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die elterliche Namensänderung wirksam wird.
Der geänderte Name ist der Name eines Lebenspartners in der Rolle als Elternteil, der sich auf den Geburtseintrag des beim Empfänger beurkundeten Kind des Lebenspartners auswirken könnte.
Hat das Kind einen Wohnsitz im Inland, ist hier die Meldeanschrift des Kindes mitzuteilen. Diese Anschrift versetzt das empfangende Standesamt (Geburtsstandesamt des Kindes) in die Lage, die für das Kind zuständige Meldebehörde zu ermitteln und über die Namensänderung des Kindes zu informieren (Nachricht 031040).
Dieser Datentyp enthält die zu übermittelnden Elemente für Nachrichten an das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister, nachdem eine Geschlechtsänderung des Kindes nach dem Transsexuellengesetz im Geburtenregister beurkundet wurde.
Hier wird das Geschlecht des Kindes vor der Änderung mitgeteilt
Hier wird das Geschlecht des Kindes nach der Änderung mitgeteilt
Dieser Datentyp enthält die zu übermittelnden Elemente für Nachrichten an das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister, nachdem eine Namensänderung (z. B. bei Volljährigen-Adoption oder öffentlich-rechtlichen Namensänderungen) des Kindes im Geburtenregister beurkundet wurde.
Zur Klarstellung, auf welchen der Ehegatten bzw. der Lebenspartner sich die Namensänderung bezieht, sind die bisherigen Vornamen (Datenfeld 1105 anlpstv) der betroffenen Person vor der Änderung mitzuteilen.
Sofern ein Vorname sich geändert hat, sind hier die Vornamen (Datenfeld 1105 anlpstv) des Kindes als Ehegatte oder Lebenspartner nach der Änderung mitzuteilen.
Zur Klarstellung, auf welchen der Ehegatten bzw. der Lebenspartner sich die Namensänderung bezieht, ist der bisherige Geburtsname (Datenfeld 1101 anlpstv) der betroffenen Person vor der Änderung mitzuteilen.
Sofern der Geburtsname sich geändert hat, ist hier der Geburtsname (Datenfeld 1101 anlpstv) des Kindes als Ehegatte oder Lebenspartner nach der Änderung mitzuteilen.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die Namensänderung wirksam wurde.
Mit diesem Datentyp wird dem Fachverfahren die Möglichkeit geboten, die Mitteilung zur Namensführung auszugestalten. Da das Recht der Namensführung in der Ehe, bzw. Lebenspartnerschaft und die darüber abgegebene Erklärung der Eheschließenden, bzw. Lebenspartner, auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit ausländischen Rechts, sehr komplex sind, wird in diesem Fall ausnahmsweise auf eine detailierte Modellierung verzichtet.
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung der Nachrichten 011042 und 011043.
Hier sind die geänderten Daten zum Geschlecht des Kindes zum Eheregister bzw. zum Lebenspartnerschaftsregister zu übermitteln.
Hier sind die geänderten Daten zum Vornamen des Kindes zum Eheregister bzw. zum Lebenspartnerschaftsregister zu übermitteln.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die Vornamens- und/oder Geschlechtsänderung wirksam wurde.
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung der Nachrichten 012030, 012031, 013030 und 013031.
Hier sind die geänderten Daten zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister zu übermitteln.
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung der Nachrichten 012070 und 013070.
Dies sind die Hinweisdaten über den Sterbefall im Ausland. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Sterbeort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung der Nachrichten 012080 und 013080.
Hier werden die Nachweisdaten über eine Todeserklärung im Ausland und einer gerichtlichen Feststellung der Todeszeit im Ausland mitgeteilt.
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung der Nachrichten 012010, 012020, 012090, 012091, 013010, 013090 und 013091.
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung der Nachrichten 014020 und 014021.
Hier sind die geänderten Daten zum Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister zu übermitteln.
Vorlage für Berichtigungen im Eheregister an andere Standesämter
Dieser Datentyp dient als Vorlage für alle Berichtigungsmitteilungen aus einem Eheregister an andere Standesämter.
Dieses Kindelement identifiziert den Registereintrag, der vom Autor der Berichtigungsmitteilung berichtigt wurde.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zur Ehe ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 2040, 2050, 2055 - 2057.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zum ersten Ehegatten ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 2111 - 2116.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zum zweiten Ehegatten ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 2211 - 2216.
Vorlage für Berichtigungen im Geburtenregister an andere Standesämter
Dieser Datentyp dient als Vorlage für alle Berichtigungsmitteilungen aus einem Geburtenregister an andere Standesämter.
Dieses Kindelement identifiziert den Registereintrag, der vom Autor der Berichtigungsmitteilung berichtigt wurde.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zur Geburt ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 1040, 1050, 1055, 1057 - 1090.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zum Kind ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll.In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 1101, 1102, 1105, 1106, 1120.
Hier können Angaben zum Vornamen übermittelt werden.
Hier können Angaben zum Geburtsname übermittelt werden.
Hier können Angaben zum Geschlecht übermittelt werden.
Hier können Angaben zum Vornamen übermittelt werden.
Hier können Angaben zum Geburtsname übermittelt werden.
Hier können Angaben zum Geschlecht übermittelt werden.
Vorlage für Berichtigungen im Lebenspartnerschaftsregister an andere Standesämter
Dieser Datentyp dient als Vorlage für alle Berichtigungsmitteilungen aus einem Lebenspartnerschaftsregister an andere Standesämter.
Dieses Kindelement identifiziert den Registereintrag, der vom Autor der Berichtigungsmitteilung berichtigt wurde.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zur Lebenspartnerschaft ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 3040, 3050, 3055 - 3057.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zum ersten Lebenspartner ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 3111 - 3116.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zum zweiten Lebenspartner ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 3211 - 3216.
Vorlage für Berichtigungen im Sterberegister an andere Standesämter
Dieser Datentyp dient als Vorlage für alle Berichtigungsmitteilungen aus einem Sterberegister an andere Standesämter.
Dieses Kindelement identifiziert den Registereintrag, der vom Autor der Berichtigungsmitteilung berichtigt wurde.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zum Sterbefall ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 4140, 4142, 4150, 4155, 4157.
Dieser Datentyp enthält die zu übermittelnden Elemente für Nachrichten zum Eheeintrag der Vorehe oder zum Eintrag einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft, die aufgrund einer erneuten Eheschließung zu übermitteln sind.
Dies sind die Hinweisdaten über die neue Ehe oder Lebenspartnerschaft. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Eheschließungs/Lebenspartnerschafts -ort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Zur Klarstellung, welcher der Ehegatten geheiratet bzw. eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist der bisherige Name mitzuteilen.
Sofern bekannt, wird hier das Geburtsdatum des betroffenen Ehegatten mitgeteilt.
Dieser Datentyp enthält die zu übermittelnden Elemente für Nachrichten an das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister, nachdem eine Vornamensänderung des Kindes nach dem Transsexuellengesetz im Geburtenregister beurkundet wurde.
Hier wird der Vorname des Kindes vor der Änderung mitgeteilt.
Hier wird der Vorname des Kindes nach der Änderung mitgeteilt.
Dieser Datentyp enthält die zu übermittelnden Elemente für Nachrichten an das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister, nachdem eine Vornamenssortierung des Kindes im Geburtenregister beurkundet wurde.
Es sind die Namen in der Reihenfolge vor der Sortierung anzugeben.
Es sind die Namen in der Reihenfolge nach der Sortierung anzugeben.
Standesamt
Standesamt
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 PStV bzw. § 57 Abs. 5 Nr. 5 PStV
Mitteilung über ein Kind zum Geburtseintrag eines Elternteils
Die Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag der Eltern über die Eintragung eines Hinweises ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zu dokumentieren.
Dies sind die Hinweisdaten über die Geburt. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Geburtsort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Standesamt
Standesamt
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 PStV
Mitteilung über ein Kind zum Geburtseintrag des Vaters nach Vaterschaftsfeststellung
Die Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Vaters nach Vaterschaftsfeststellung einen Hinweis auf die Geburt des Kindes einzutragen.
Sofern es sich um eine Totgeburt handelt, wird true mitgeteilt.
Die Vornamen des Kindes werden mitgeteilt.
Der Familienname des Kindes wird mitgeteilt.
Dies sind die Hinweisdaten über die Geburt. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Geburtsort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Standesamt
Standesamt
§ 57 Abs. 3 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Nichtvaterschaft zum Geburtseintrag des eingetragenen Vaters
Die Nachricht wird an den Geburtseintrag des bisher als Vater eingetragenen Mannes übermittelt, um aus seinem Geburtseintrag nach Feststellung der Nichtvaterschaft den Hinweis auf die Geburt des Kindes zu streichen.
Dies sind die Hinweisdaten über den zu streichenden Hinweis auf die Geburt eines Kindes. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Geburtsort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Die Vornamen des Kindes, dessen Hinweis gestrichen werden soll, werden mitgeteilt.
Der Familienname des Kindes, dessen Hinweis gestrichen werden soll, wird mitgeteilt.
Standesamt
Standesamt
§ 57 Abs. 5 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Annahme als Kind zum Geburtseintrag eines leiblichen Elternteils
Diese Nachricht wird gemäß § 57 Abs. 5 Nr. 1 PStV an den Geburtseintrag des leiblichen Elternteils übermittelt.
Die Vornamen des Kindes vor der Adoption werden mitgeteilt.
Der Geburtsname des Kindes vor der Adoption wird mitgeteilt.
Standesamt
Standesamt
§ 57 Abs. 4 Nr. 3 PStV
Mitteilung über die Namensänderung eines Elternteils zum Geburtseintrag seines Kindes
Die Nachricht wird gesendet bei Namensänderungen des Kindes, wenn eine Folgebeurkundung im Geburtenregister eines eigenen Kindes erforderlich sein könnte. Dies berücksichtigt unter anderem:
die Erstreckung auf den Namen seines Kindes kraft Gesetzes gemäß § 1617c BGB
die Herstellung der Namenseinheit zum eigenen Kind aufgrund einer Namensänderung
die Möglichkeit der Fortschreibung des geänderten Namens, zum Beispiel Vorname, eines Kindes im Geburtseintrag seines eigenen Kindes.
Standesamt
Standesamt
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Namensänderung zum Eheeintrag des Kindes
Diese Nachricht wird an das Eheregister versendet, nachdem eine Namensänderung (z. B. bei Volljährigen-Adoption oder öffentlich-rechtlichen Namensänderungen) des Kindes im Geburtenregister beurkundet wurde.
Standesamt
Standesamt
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Namensänderung zum Lebenspartnerschaftseintrag des Kindes
Diese Nachricht wird an das Lebenspartnerschaftsregister versendet, nachdem eine Namensänderung (z. B. bei Volljährigen-Adoption oder öffentlich-rechtlichen Namensänderungen) des Kindes im Geburtenregister beurkundet wurde.
Standesamt
Standesamt
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über eine Änderung nach dem Transsexuellengesetz zum Eheeintrag des Kindes
Diese Nachricht wird an das Eheregister versendet, nachdem eine Vornamens- und/oder Geschlechtsänderung des Kindes nach dem Transsexuellengesetz im Geburtenregister beurkundet wurde.
Standesamt
Standesamt
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über eine Änderung nach dem Transsexuellengesetz zum Lebenspartnerschaftseintrag des Kindes
Diese Nachricht wird an das Lebenspartnerschaftsregister versendet, nachdem eine Vornamens- und/oder Geschlechtsänderung des Kindes nach dem Transsexuellengesetz im Geburtenregister beurkundet wurde.
Standesamt
Standesamt
§ 45a PStG
Mitteilung über eine Vornamenssortierung zum Eheeintrag des Kindes
Diese Nachricht wird an das Eheregister versendet, nachdem eine Sortierung der Vornamen nach § 45a PStG beurkundet wurde.
Es sind die Vornamen des Kindes zu übermitteln.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die Sortierung wirksam wurde.
Standesamt
Standesamt
§ 45a PStG
Mitteilung über eine Vornamenssortierung zum Lebenspartnerschaftseintrag des Kindes
Diese Nachricht wird an das Lebenspartnerschaftsregister versendet, nachdem eine Sortierung der Vornamen nach § 45a PStG beurkundet wurde.
Es sind die Vornamen des Kindes zu übermitteln.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die Sortierung wirksam wurde.
Standesamt
Standesamt
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Geburtenregister an Geburtenregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem gebreg vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein anderes Geburtenregister mitzuteilen ist.
Standesamt
Standesamt
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Geburtenregister an Eheregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem gebreg vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Eheregister mitzuteilen ist.
Standesamt
Standesamt
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Geburtenregister an Lebenspartnerschaftsregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem gebreg vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Lebenspartnerschaftsregister mitzuteilen ist.
Standesamt
Standesamt
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Eheschließung zum Geburtseintrag eines Ehegatten
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis auf seine Eheschließung einzutragen.
Dies sind die Hinweisdaten über die geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft. Zusätzlich zum Registereintrag sind der Ereignisort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Standesamt
Standesamt
§ 58 Abs. 1 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Eheschließung zum Geburtseintrag eines gemeinsamen Kindes
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Kindes einen Hinweis auf die Eheschließung seiner Eltern einzutragen.
Dies sind die Hinweisdaten über die geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft. Zusätzlich zum Registereintrag sind der Ereignisort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Standesamt
Standesamt
§ 58 Abs. 1 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Eheschließung mit Namensänderung zum Geburtseintrag eines gemeinsamen Kindes
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Kindes eine Folgebeurkundung über die Namensänderung des Kindes aufgrund einer Ehenamensbestimmung der Eltern oder der Namensänderung eines Elternteils einzutragen.
Es ist die Namensführung nach der Eheschließung mitzuteilen.
Es ist die Namensführung nach der Eheschließung mitzuteilen.
Es wird übermittelt, ob es sich beim bestimmten Ehenamen um den Familiennamen oder den Geburtsnamen des ersten oder zweiten Ehegattens handelt. Ist eine Ableitung des Ehenamens nicht möglich, wird übermittelt, dass es sich um einen gemeinsamen Familiennamen nach ausländischem Recht handelt (Schlüssel 5).
Dies sind die Hinweisdaten über die Ehe. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Eheschließungsort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Hier ist der bestimmte Ehename zu übermitteln.
Hat das Kind einen Wohnsitz im Inland, ist hier die Meldeanschrift des Kindes mitzuteilen. Diese Anschrift versetzt das empfangende Standesamt (Geburtsstandesamt des Kindes) in die Lage, die für das Kind zuständige Meldebehörde zu ermitteln und über die Namensänderung des Kindes zu informieren (Nachricht 031040).
Standesamt
Standesamt
§ 58 Abs. 1 Nr. 4 PStV
Mitteilung über die Eheschließung zum Eheeintrag der Vorehe
Im Eheeintrag der Vorehe ist auf die erneute Eheschließung hinzuweisen. Diese Mitteilung bzw. die korrespondierende Mitteilung 012031 - nachricht.title.012031 (siehe ) muss ggf. für beide Ehegatten erstellt werden.
Standesamt
Standesamt
§ 58 Abs. 1 Nr. 4 PStV
Mitteilung über die Eheschließung zum Eintrag der vorherigen Lebenspartnerschaft
Im Eintrag einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft ist auf die erneute Eheschließung hinzuweisen. Diese Mitteilung bzw. die korrespondierende Mitteilung 012030 - nachricht.title.012030 (siehe ) muss ggf. für beide Ehegatten erstellt werden.
Standesamt
Standesamt
Im Vorgriff auf ausstehende Änderung der PStV
Mitteilung über die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe zum Lebenspartnerschaftseintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in einem Lebenspartnerschaftseintrag eine Folgebeurkundung über die Umwandlung in eine Ehe nach § 17a PStG einzutragen.
Dies sind die Daten über die Eheschließung mit der die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft beurkundet wurde. Zusätzlich zum Registereintrag sind der Ereignisort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Standesamt
Standesamt
§ 16 Abs. 1 PStG und § 58 Abs. 2 Nr. 2 PStV oder § 36 Abs. 2 PStV in den Fällen des Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder § 94 BVFG;
bei namensrechtlicher Erklärung
nach §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 2, 43 Abs. 2 oder 45 Abs. 2 PStG; § 62 Abs. 1 Nr. 2 PStV in Verbindung mit § 58 Abs. 2 PStV und § 59
Abs. 2 PStV
Mitteilung über die Namensänderung der Eltern zum Geburtseintrag eines gemeinsamen Kindes
Diese Nachricht wird gesendet bei gemeinsamen Kindern der Ehegatten, wenn sich:
der bestimmte Ehename
der geänderte Ehename
auf das Kind kraft Gesetzes erstreckt ( § 58 Abs. 2 Nr. 2 PStV - das Kind führt auch den geänderten Namen).
Hier ist der Registereintrag der Eheschliessung für eventuelle Rückfragen anzugeben.
Standesamt
Standesamt
§ 16 Abs. 1 PStG und § 58 Abs. 2 Nr. 1 PStV; § 41 Abs. 2 PStG und § 42 Abs.2 PStG; Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder
§ 94 BVFG
Mitteilung über die Namensänderung eines Ehegatten zu seinem Geburtseintrag
Diese Nachricht wird gesendet, wenn sich eine Erklärung zur Ehenamensführung auch auf den Geburtsnamen oder die Vornamen des Erklärenden auswirkt, insbesondere bei Namensangleichungen nach Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder § 94 BVFG.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die Namensänderung wirksam wird.
Sofern sich die Vornamen geändert haben, sind hier die geänderten Vornamen mitzuteilen.
Sofern sich der Geburtsname geändert hat, ist hier der geänderte Geburtsname mitzuteilen.
Standesamt
Standesamt
§ 1618 BGB oder § 58 Abs. 2 Nr. 2 PStV i.V.m. § 1617c BGB
Mitteilung über die Namensänderung eines Elternteils zum Geburtseintrag seines Kindes
Die Nachricht wird gesendet bei Änderungen des Familiennamens eines Elternteils bei automatischer Erstreckung auf den Namen des unter fünf Jahre alten Kindes kraft Gesetzes. Rechtsgrundlage ist § 1617c BGB.
Diese Nachricht wird auch gesendet bei Erstreckung der Namensänderung der Mutter auf das unter fünf Jahre alte Kind nach Scheinvaterschaft (§ 1617b Abs. 2 BGB) oder späterer Änderung eines dem Kind nach § 1618 BGB bereits früher erteilten Ehenamens.Diese Nachricht wird auch gesendet bei Änderung eines dem Kind unter fünf Jahren nach § 1618 BGB erteilten
Ehenamens sowie in den Fällen des § 58 Abs. 2 Nr. 2 PStV - das Kind führt auch den geänderten
Namen.In allen vorgenannten Fällen kann die Nachricht auch dann verwendet werden, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und sich der Namensänderung des Elternteils anschließt. Hierbei ist aber die Anschlusserklärung des Kindes in Papierform an das Geburtsstandesamt zu senden.
Standesamt
Standesamt
§ 58 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über den Tod im Ausland zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird an das Geburtenregister des Verstorbenen gesendet, wenn der im Ausland eingetretene Sterbefall im Eheregister eingetragen wurde.
Standesamt
Standesamt
§ 58 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Todeserklärung im Ausland zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird an das Geburtenregister des Betroffenen gesendet, wenn eine im Ausland erfolgte Todeserklärung und eine gerichtliche Feststellung der Todeszeit im Ausland nun im Eheregister eingetragen wurde.
Standesamt
Standesamt
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 PStV in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 1 PStV oder § 59 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Eheschließung eines Ehegatten im Ausland zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis auf seine im Ausland erfolgte Eheschließung einzutragen.
Dies sind die Hinweisdaten über die geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft. Zusätzlich zum Registereintrag sind der Ereignisort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Standesamt
Standesamt
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 PStV in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 1 PStV oder § 59 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Ehegatten im Ausland zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis auf seine im Ausland erfolgte Begründung der Lebenspartnerschaft einzutragen.
Dies sind die Hinweisdaten über die geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft. Zusätzlich zum Registereintrag sind der Ereignisort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Standesamt
Standesamt
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Eheregister an Geburtenregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Eheregister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Geburtenregister mitzuteilen ist.
Standesamt
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§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Eheregister an Eheregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Eheregister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein anderes Eheregister mitzuteilen ist.
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§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Eheregister an Lebenspartnerschaftsregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Eheregister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Lebenspartnerschaftsregister mitzuteilen ist.
Standesamt
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§ 59 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft zum Geburtseintrag eines Lebenspartners
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis auf seine Lebenspartnerschaft einzutragen.
Dies sind die Hinweisdaten über die geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft. Zusätzlich zum Registereintrag sind der Ereignisort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Standesamt
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§ 58 Abs. 1 Nr. 4 PStV
Mitteilung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft zum Eheeintrag der Vorehe
Im Eheeintrag der Vorehe ist auf die erneute Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Diese Mitteilung bzw. die korrespondierende Mitteilung 013031 - nachricht.title.013031 (siehe ) muss ggf. für beide Lebenspartner erstellt werden.
Standesamt
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§ 58 Abs. 1 Nr. 4 PStV
Mitteilung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft zum Eintrag der vorherigen Lebenspartnerschaft
Im Eintrag einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft ist auf die erneute Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Diese Mitteilung bzw. die korrespondierende Mitteilung 013030 - nachricht.title.013030 (siehe ) muss ggf. für beide Lebenspartner erstellt werden.
Standesamt
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§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 PStG und § 59 Abs. 2 Nr. 2 PStV oder § 36 Abs. 2 PStV in den Fällen des Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder § 94 BVFG;
bei namensrechtlicher Erklärung
nach §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 2, 43 Abs. 2 oder 45 Abs. 2 PStG; § 62 Abs. 1 Nr. 2 PStV in Verbindung mit § 59 Abs. 2 PStV
Mitteilung über die Namensänderung der Eltern zum Geburtseintrag eines
gemeinsamen Kindes
Diese Nachricht wird gesendet bei gemeinsamen Kindern der Lebenspartner, wenn sich:
der bestimmte Lebenspartnerschaftsname
der geänderte Lebenspartnerschaftsname
auf das Kind kraft Gesetzes erstreckt ( § 59 Abs. 2 Nr. 2 PStV - das Kind führt auch den geänderten Namen).
Hier ist der Registereintrag der Begründung der Lebenspartnerschaft für eventuelle Rückfragen anzugeben.
Standesamt
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§ 16 Abs. 1 PStG i.V.m. § 17 PStG; § 41 Abs. 2 PStG und § 42 Abs.2 PStG; Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder § 94 BVFG; § 59 Abs. 2 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Namensänderung eines Lebenspartners zu seinem Geburtseintrag
Diese Nachricht wird gesendet, wenn sich eine Erklärung zur Lebenspartnerschaftsnamensführung auch auf den Geburtsnamen oder die Vornamen des Erklärenden auswirkt, insbesondere bei Namensangleichungen nach Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder § 94 BVFG.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die Namensänderung wirksam wird.
Sofern sich der Geburtsname geändert hat, ist hier der geänderte Geburtsname mitzuteilen.
Sofern sich die Vornamen geändert haben, sind hier die geänderten Vornamen mitzuteilen.
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§ 59 Abs. 2 Nr. 2 PStV i.V.m. § 9 Abs. 5 LPartG. §§1617c, 1618 BGB
Mitteilung über die Namensänderung eines Elternteils zum Geburtseintrag seines Kindes
Die Nachricht wird gesendet bei Änderungen des Familiennamens eines Elternteils bei automatischer Erstreckung auf den Namen des unter fünf Jahren alten Kindes kraft Gesetzes. Rechtsgrundlage ist § 1617c BGB.
Diese Nachricht wird auch gesendet bei späterer Änderung eines dem Kind nach § 9 Abs. 5 Lebenspartnerschaftsgesetz i.V.m. § 1618 BGB bereits früher erteilten Lebenspartnerschaftsnamens.Diese Nachricht wird auch gesendet bei Änderung eines dem Kind unter fünf Jahren nach § 9 Abs. 5 Lebenspartnerschaftsgesetz erteilten Lebenspartnerschaftsnamens sowie in den Fällen des § 58 Abs. 2 Nr. 2 PStV - das Kind führt auch den geänderten Namen.In allen vorgenannten Fällen kann die Nachricht auch dann verwendet werden, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und sich der Namensänderung des Elternteils anschließt. Hierbei ist aber die Anschlußerklärung des Kindes in Papierform an das Geburtsstandesamt zu senden.
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§ 59 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über den Tod im Ausland zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird gesendet, wenn ein im Ausland eingetretener Sterbefall im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde.
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§ 59 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Todeserklärung im Ausland zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird gesendet, wenn eine im Ausland erfolgte Todeserklärung und eine gerichtliche Feststellung der Todeszeit im Ausland nun im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde.
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§ 62 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. oder § 59 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Eheschließung eines Lebenspartners im Ausland zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis auf seine im Ausland erfolgte Eheschließung einzutragen.
Dies sind die Hinweisdaten über die geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft. Zusätzlich zum Registereintrag sind der Ereignisort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
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§ 62 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. oder § 59 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners im Ausland zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis auf seine im Ausland erfolgte Begründung der Lebenspartnerschaft einzutragen.
Dies sind die Hinweisdaten über die geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft. Zusätzlich zum Registereintrag sind der Ereignisort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
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§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Lebenspartnerschaftsregister an Geburtenregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Lebenspartnerschaftsregister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Geburtenregister mitzuteilen ist.
Standesamt
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§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Lebenspartnerschaftsregister an Eheregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Lebenspartnerschaftsregister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Eheregister mitzuteilen ist.
Standesamt
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§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Lebenspartnerschaftsregister an Lebenspartnerschaftsregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Lebenspartnerschaftsregister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Lebenspartnerschaftsregister mitzuteilen ist.
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§ 60 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über einen Sterbefall zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis über seinen Tod einzutragen.
Es ist die Anschrift der Hauptwohnung des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes mitzuteilen (Datenfelder 4290 bis 4297 gemäß Anlage 1 zur PStV).
Dies sind die Hinweisdaten über die Sterbefallbeurkundung. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Sterbeort und -tag bzw. der Sterbezeitraum auf jeden Fall mitzuteilen.
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§ 60 Abs. 1 Nr. 2 PStV
Mitteilung über einen Sterbefall zum Eheeintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Eheeintrag des Betroffenen eine Folgebeurkundung über seinen Tod einzutragen.
Standesamt
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§ 60 Abs. 1 Nr. 2 PStV
Mitteilung über einen Sterbefall zum Lebenspartnerschaftseintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Lebenspartnerschaftseintrag des Betroffenen eine Folgebeurkundung über seinen Tod einzutragen.
Standesamt
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§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Sterberegister an Geburtenregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Sterberegister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Geburtenregister mitzuteilen ist.
Standesamt
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§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Sterberegister an Eheregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Sterberegister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Eheregister mitzuteilen ist.
Standesamt
Standesamt
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Sterberegister an Lebenspartnerschaftsregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Sterberegister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein anderes Lebenspartnerschaftsregister mitzuteilen ist.
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§ 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über ein Kind zum Geburtseintrag eines Elternteils
Die Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag der Eltern über die Eintragung eines Hinweises ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zu dokumentieren.
Dies sind die Hinweisdaten über die Geburt. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Geburtsort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
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§ 45 Abs. 2 PStG und § 43 Abs. 2 PStG, jeweils i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Namensänderung zum Eheeintrag
Diese Nachricht wird gesendet, wenn sich eine Erklärung zur Namensführung des Kindes auf das Eheregister des Kindes auswirkt (§ 45 Abs. 2 PStG und § 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV). Dies gilt gemäß § 43 Abs. 2 PStG auch bei Namensangleichungen nach Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder § 94 BVFG.
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§ 45 Abs. 2 PStG und § 43 Abs. 2 PStG, jeweils i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Namensänderung zum Lebenspartnerschaftseintrag
Diese Nachricht wird gesendet, wenn sich eine Erklärung zur Namensführung des Kindes auf das Lebenspartnerschaftsregister des Kindes auswirkt (§ 45 Abs. 2 PStG und § 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV). Dies gilt gemäß § 43 Abs. 2 PStG nicht bei Namensangleichungen nach Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder § 94 BVFG.
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§ 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV in Verbindung mit § 57 Abs. 4 Nr. 3 PStV
Mitteilung über die Namensänderung eines unverheirateten Elternteils zum Geburtseintrag eines Kindes
Der Wohnsitzstandesbeamte nimmt eine namensrechtliche Erklärung eines unverheirateten Elternteils entgegen. Diese Namensänderung hat kraft Gesetzes Auswirkung auf den Geburtsnamen eines Kindes unter fünf Jahren oder stellt die Namensgleichheit zwischen Elternteil und Kind her. Er hat diese Namensänderung dem Geburtenregister des Kindes mitzuteilen.
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§ 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Namensänderung der Ehegatten zum Geburtseintrag eines gemeinsamen Kindes
Der Wohnsitzstandesbeamte nimmt eine namensrechtliche Erklärung von Ehegatten zum Ehenamen entgegen. Diese Namensänderung hat kraft Gesetzes Auswirkung auf den Geburtsnamen eines gemeinsamen Kindes unter fünf Jahren oder stellt die Namensgleichheit zwischen Eltern und Kind her. Er hat diese Namensänderung dem Geburtenregister des Kindes mitzuteilen. Die Nachricht wird auch übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Kindes einen Hinweis über die Eheschließung der Eltern einzutragen.
Sofern bekannt, ist hier das Datum der Eheschließung mitzuteilen.
Sofern bekannt, sind hier der Ort und Staat der Eheschließung mitzuteilen.
Hier sind die Angaben zu einem Registereintrag im Ausland zu übermitteln.
Standesamt
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§ 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Namensänderung eines Ehegatten zum Geburtseintrag eines Kindes
Der Wohnsitzstandesbeamte nimmt eine namensrechtliche Erklärung eines Elternteils entgegen. Diese Namensänderung hat kraft Gesetzes Auswirkung auf den Geburtsnamen seines Kindes unter fünf Jahren oder stellt die Namensgleichheit zwischen Elternteil und Kind her. Er hat diese Namensänderung dem Geburtenregister des Kindes mitzuteilen.
Standesamt
Standesamt
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Namensänderung der Lebenspartner zum Geburtseintrag eines gemeinsamen Kindes
Der Wohnsitzstandesbeamte nimmt eine namensrechtliche Erklärung von Lebenspartnern zum Lebenspartnerschaftsnamen entgegen. Diese Namensänderung hat kraft Gesetzes Auswirkung auf den Geburtsnamen eines gemeinsamen Kindes unter fünf Jahren oder stellt die Namensgleichheit zwischen Eltern und Kind her. Er hat diese Namensänderung dem Geburtenregister des Kindes mitzuteilen.
Sofern bekannt, ist hier das Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen.
Sofern bekannt, sind hier der Ort und Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen.
Hier sind die Angaben zu einem Registereintrag im Ausland zu übermitteln.
Standesamt
Standesamt
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Namensänderung eines Lebenspartners zum Geburtseintrag eines Kindes
Der Wohnsitzstandesbeamte nimmt eine namensrechtliche Erklärung eines Elternteils der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat entgegen. Diese Namensänderung hat kraft Gesetzes Auswirkung auf den Geburtsnamen seines Kindes unter fünf Jahren oder stellt die Namensgleichheit zwischen Elternteil und Kind her. Er hat diese Namensänderung dem Geburtenregister des Kindes mitzuteilen.
Standesamt
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§ 28 Abs. 3 PStV
Übermittlung der Daten nach Anmeldung einer Eheschließung
Die Nachricht wird übermittelt, um die Daten zur Anmeldung einer Eheschließung an ein anderes Standesamt zu senden.
Hier werden die Anmeldedaten des ersten Ehegattens übermittelt.
Hier werden die Anmeldedaten des zweiten Ehegattens übermittelt.
Hier können die Anmeldedaten gemeinsamer Kinder übermittelt werden.
Hier können weitere Informationen zur Namensführung mitgeteilt werden.
Sofern bekannt, wird hier das beabsichtigte Eheschließungsdatum übermittelt.
Sofern eine bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden soll (§ 17a PStG), sind hier Angaben zur Lebenspartnerschaft zu übermitteln.