Standesamt I Berlin
Standesamt
§ 60 Abs. 2 Nr. 1 PStV
Mitteilung Standesamts I in Berlin über die Todeserklärung zum Geburtseintrag
Die Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis über dessen Todeserklärung einzutragen.
Dieses Feld zeigt an, ob es sich um eine berichtigte Mitteilung handelt. In diesem Fall ist true zu übermitteln und alle Inhalte sind erneut zu übermitteln.Handelt es sich nicht um eine berichtigte Mitteilung, ist dieses Element nicht zu übermitteln.
Hier werden die Angaben zu den Nachweisdaten der Todeserklärung mitgeteilt. Bei Beschlüssen deutscher Gerichte ist das Element Staat nicht zu übermitteln
Sofern bekannt, wird hier für Personen die im Ausland für Tod erklärt worden sind die letzte inländische Meldeanschrift mitgeteilt.
Standesamt I Berlin
Standesamt
§ 60 Abs. 2 Nr. 2 PStV
Mitteilung Standesamts I in Berlin über die Todeserklärung zum Eheeintrag
Die Nachricht wird übermittelt, um in dem Eheeintrag des Betroffenen eine Folgebeurkundung über dessen Todeserklärung einzutragen.
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Hier werden die Angaben zu den Nachweisdaten der Todeserklärung mitgeteilt. Bei Beschlüssen deutscher Gerichte ist das Element Staat nicht zu übermitteln
Hier wird zur Plausibilisierung eines ermittelten Eintrags das Datum der Eheschliessung mitgeteilt.
Hier wird zur Plausibilisierung eines ermittelten Eintrags der Ort der Eheschliessung mitgeteilt.
Sofern bekannt, wird hier für Personen die im Ausland für Tod erklärt worden sind die letzte inländische Meldeanschrift mitgeteilt.
Standesamt I Berlin
Standesamt
§ 60 Abs. 2 Nr. 2 PStV
Mitteilung Standesamts I in Berlin über die Todeserklärung zum Lebenspartnerschaftseintrag
Die Nachricht wird übermittelt, um in dem Lebenspartnerschaftseintrag des Betroffenen eine Folgebeurkundung über dessen Todeserklärung einzutragen.
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Hier werden die Angaben zu den Nachweisdaten der Todeserklärung mitgeteilt. Bei Beschlüssen deutscher Gerichte ist das Element Staat nicht zu übermitteln.
Hier wird zur Plausibilisierung eines ermittelten Eintrags das Datum der Beurkundung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt.
Hier wird zur Plausibilisierung eines ermittelten Eintrags der Ort der Beurkundung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt.
Sofern bekannt, wird hier für Personen die im Ausland für Tod erklärt worden sind die letzte inländische Meldeanschrift mitgeteilt.
Standesamt I Berlin
Standesamt
§ 60 Abs. 2 Nr. 4 PStV
Mitteilung des Standesamts I in Berlin über die Todeserklärung zum Sterbeeintrag
Die Nachricht wird übermittelt, um in dem Sterbeeintrag des Betroffenen einen Hinweis über dessen Todeserklärung einzutragen.
Dieses Feld zeigt an, ob es sich um eine berichtigte Mitteilung handelt. In diesem Fall ist true zu übermitteln und alle Inhalte sind erneut zu übermitteln.Handelt es sich nicht um eine berichtigte Mitteilung, ist dieses Element nicht zu übermitteln.
Hier werden die Angaben zu den Nachweisdaten der Todeserklärung mitgeteilt. Bei Beschlüssen deutscher Gerichte ist das Element Staat nicht zu übermitteln.
Hier wird zur Plausibilisierung eines zu ermittelnden Eintrags der Sterbeort, der bereits im Sterberegister eingetragen ist, mitgeteilt.